Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Vertragsbedingungen für die Einlagerung.

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

2. Leistungen des Lagerhalters

2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Die Firma erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Lagerverzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter können vom Einlagerer fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses wird in Ausnahmefällen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Einlagerers verzichtet, z. B. wenn der Einlagerer einen eigenen Schlüssel und Zugang zu seinem geschlossenen Lagerraum bekommt.
2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen Lagerräumen.
2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Besondere Güter - Hinweispflicht des Einlagerers

3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1 Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
3.1.5 lebende Tiere und lebende Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

4. Durchführung und Art der Einlagerung

4.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume vor der Einlagerung zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen ge­gen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes müssen unverzüg­lich vorgebracht werden. Macht der Einlagerer von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorg­falt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
4.2 Dem Einlagerer ist es nur möglich nach vorheriger Absprache mit dem Lagerhalter und mit Vorlage des Lagervertrags den Lagerplatz zubetreten um an seine eingelagerten Gegenstände heranzukommen.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüg­lich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
4.4 Vermietung von Lagerräumen Mietet der Kunde einen kompletten Lagerraum, so wird dieser, unabhängig von der Ausnutzen des Raumes, der kompletten Raumgröße nach berechnet. Der Einlagerer er­hält einen Schlüssel zu dem entsprechenden Lagerraum und kann, in Absprache mit dem Lagerhalter vollständig und jederzeit über diesen Lagerraum verfügen (z. B. weitere Güter einlagern). In Falle einer Anmietung eines Lagerraumes als Alleinnutzer ist der Einlagerer verantwortlich für die Art der Einlagerungsgüter.
4.5 Beheizung der Lagerräume
Alle Lagerräume sind unbeheizt.

5. Lagermiete

5.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer jährlich oder bei Beendigung des Lagerverhältnisses eine Rechnung über die fällige Lagermiete, ggf. einschließlich Zusatz- und/oder Nebenleistungen und dergleichen.
5.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, die vereinbarte monatliche Lagermiete im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
5.4 Die Lagermiete für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
5.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.

6. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

6.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung der Lagermiete kann nur mit un­bestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerech­net werden.
6.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtre­tung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjeni­ge, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lager­vertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinn­gemäß.
6.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

7. Pfandrecht des Lagerhalters

Kommt der Einlagerer 2 (zwei) aufeinander folgende Monate in Mietschulden entsteht für den Lagerer Anspruch auf Pfändungsrecht. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfand­verkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandver­steigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

§ 8 Dauer und Beendigung des Lagervertrages

8.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
8.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.
8.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
8.4 Solange der Einlagerer den Einlagerungsvertrag nicht kündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils 1 Monat.
8.5 Sollte, nach Eingang einer Kündigung bis zum letzten Leistungstag keine Auslagerung stattgefunden haben, erfolgt eine Verlängerung um (jeweils) 1 Monat, bis zur Ankündigung des Auslagerungstermins durch den Einlagerer. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Nachberechnung einer Monatsmiete.

§ 9 Stornierung des unterschriebenen Lagervertrages

9.1 Bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Einlagerungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 35 % der angegebenen monatlichen Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum.
9.2 Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Tagen vor Einlagerungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 55 % der angegebenen monatlichen Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum.
9.3 Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Vertragsbeginn wird die komplette monatliche Mietgebühr fällig - für den jeweils vertraglich vereinbarten Mietzeitraum.
9.4 Sollte im Einlagerungsvertrag keine feste Quadratmeter-Anzahl vereinbart sein, wird 40,00 Euro berechnet.

§ 10 Zutritt

Der Zutritt zur Mietsache ist nur nach Absprache mit dem Vermieter möglich im Zeitraum von Mo. – Fr. von 07:00 – 20:00 Uhr und Sa. - So. von 08:00 - 19:00 Uhr. Der Zutrittstermin muss mindetens 24:00 Stunden vorher angekündigt werden.

§ 11 Untervermietung/Firmenwechsel

11.1 Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist möglich. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
11.2 Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

§ 12 Mietkaution

12.1 Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer unverzinslichen Kaution in Höhe von 50,00 € pro Lagerraum ab.
12.2 Die Kaution ist bei Vertragsabschluss beim Vermieters zu hinterlegen. Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch den Vermieter.

§ 13 Versicherung

Für die eingelagerten Waren und Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz. Die Lagerung der Ware erfolgt auf eigenes Risiko. Der Mieter verpflichtet sich die Waren und Gegenstände auf Ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Vermieter hat keine Möglichkeit den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei eventueller Unterversicherung, übernehmen.

§ 14 Gerichtsstand

14.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist der Gerichtsstand Erfurt.
14.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 14.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 01.01.2019